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BGB § 1631a Ausbildung und Beruf

BGB § 1631a Ausbildung und Beruf

[ Auszug: In Angelegenheiten der Ausbildung und des Berufes nehmen die Eltern insbesondere auf Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht. Bestehen Zweifel, so soll der R ... ]